Dienstag, 15. April 2014

Betriebsrat Keine Mitbestimmung bei Bildung vom Arbeitsschutzausschuss

Das Problem: 
Arbeitgeber haben im Gesundheitsschutz umfangreiche Verpflichtungen. Diesen kommen sie häufig nur ungenügend nach. Dies gilt auch für die Verpflichtung zur Einrichtung vom Arbeitsschutzausschuss. Nach § 11 Satz 1 ASiG ist ein Arbeitgeber bei Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten verpflichtet einen Arbeitsschutzausschuss zu bilden. Für den Betriebsrat stellt sich die Frage, ob er die Bildung des Arbeitsschutzausschusses über sein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG erzwingen kann.
Der Fall: 
Bei einem Einzelhandelsunternehmen mit Sitz in Hamburg und Filialen im gesamten Bundesgebiet ist auf Unternehmensebene ein Arbeitsschutzausschuss errichtet, in den vom Gesamtbetriebsrat Mitglieder entsandt werden. Die Filiale in Stuttgarter gilt wegen ihrer räumlichen Entfernung vom Hauptbetrieb als selbständiger Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes. Der dort bestehende Betriebsrat hält die Bildung eines unternehmenseinheitlichen Arbeitsschutzausschusses für unzureichend und hat von der Arbeitgeberin die Bildung eines solchen für die Filiale in Stuttgarter verlangt. Die Vorinstanzen haben den Antrag des Betriebsrats abgewiesen.

Die Entscheidung:
Auch das Bundesarbeitsgerichts entschied für das Einzelhandelsunternehmen. Das Gericht erklärt dazu, dass § 11 ASiG  zugunsten des Betriebsrats keinen Anspruch auf Errichtung eines Arbeitsschutzausschusses regelt. Vielmehr handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Arbeitgebers. Einem Arbeitgeber steht bei der Einrichtung des Arbeitsschutzausschusses kein Handlungsspielraum zu. Das schließt ein Mitbestimmungsrecht in Angelegenheiten vom Arbeits- und Gesundheitsschutz aus. Es bedurfte daher keiner Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, ob die Arbeitgeberin ihrer Verpflichtung aus dem Arbeitssicherheitsgesetz dadurch genügt, dass sie im Hauptbetrieb unter Beteiligung des Gesamtbetriebsrats einen Arbeitsschutzausschuss errichtet hat.

Das Fazit:
Kommt ein Arbeitgeber der Bildung des Arbeitsschutzausschusses nicht nach, so kann der Betriebsrat nicht über sein Mitbestimmungsrecht seine Einrichtung erzwingen. Der Betriebsrat kann sich allerdings nach § 89 Abs. 1 Satz 2 BetrVG an die zuständige Arbeitsschutzbehörde wenden. Diese hat die Errichtung eines Arbeitsschutzausschusses nach § 12 ASiG anzuordnen und kann im Weigerungsfall sogar eine Geldbuße verhängen (§ 20 ASiG).

Daneben stehen dem Betriebsrat allerdings andere Felder des Gesundheitsschutzes zur Ausübung seines Mitbestimmungsrechts offen; so etwa die Konkretisierung der Regelungen der DGUV2 und der Gefährdungsbeurteilung. 

Bundesarbeitsgericht,  Beschluss vom 15.04.2014 - 1 ABR 82/12 -,
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.08.2012 - 3 TaBV 1/12 -

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