Mittwoch, 24. April 2013

Arbeitgeber kann den einmal bewilligten Urlaub allenfalls im Notfall widerrufen.

Die Frage:
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln - 6 Sa 449/12- hat eine immer wieder gestellte Frage im Urteil vom 27.09.2012 mehr als klar beantwortet. Es kommt immer wieder vor:  Ein Arbeitnehmer plant seinen Sommerurlaub. Nachdem der Chef den Urlaub gewährt hat, bucht er die entsprechende Reise. Wenn dann der Sommer naht, stellt sich die Situation vielleicht anders dar, als vom Arbeitgeber gedacht. Es herrscht eine gute Auftragslage oder der Krankenstand ist ungewöhnlich hoch. Darf der Arbeitgeber den zuvor gewährten Urlaub jetzt einfach wieder streichen?

Der Fall:
In dem vom LAG entschiedenen Fall war eine Arbeitnehmerin als Verkäuferin in einem Bekleidungsgeschäft beschäftigt. Neben der Arbeitnehmerin als Vollzeitkraft waren lediglich drei Aushilfen tätig. Das Gericht ging davon aus, dass der Arbeitnehmerin von der Arbeitgeberin am 15.07.2010 der Urlaub für die Zeit vom 13. bis zum 25.09.2010 uneingeschränkt bewilligt worden ist. Diesen Urlaub widerrief die Arbeitgeberin für das verkaufsoffene Wochenende am 18./19.09.2010 aus dringenden betrieblichen Gründen. Die Arbeitgeberin meinte, sie habe aufgrund der Sonntagsöffnung ansonsten einen personellen Engpass.

Die Entscheidung:
Die vom Arbeitsgericht angenommene Bewilligung des Urlaubs für die Zeit vom 13. bis zum 25.09.2010 konnte der Arbeitgeber nicht wirksam widerrufen. Der Arbeitgeber kann den einmal bewilligten Urlaub nämlich allenfalls im Notfall widerrufen. Dabei muss es sich um zwingende Notwendigkeiten handeln, die einen anderen Ausweg nicht zulassen. Diese Voraussetzung lagen nach Auffassung des entscheidenen Gerichts im Streitfall nicht vor. Das LAG stellte fest, dass ein personeller Engpass  für sich noch keine Notlage ist. Die Arbeitgeberin hat ihr Ladengeschäft trotz des Fehlens der Klägerin an dem besagten Wochenende tatsächlich geöffnet. Das Gericht schloss daraus, dass es keinen zwingenden Grund für einen (Teil-) Widerruf des Urlaubs gegeben haben kann.

Das Fazit:
Arbeitnehmer sollten möglichst frühzeitig planen und sich den entsprechenden Urlaub bewilligen lassen. Ist der Urlaub erst einmal genehmigt, so kann der Arbeitgegber nur noch in seltenen Ausnahmefällen den gewährten Urlaub widerrufen.

Urteil, Landesarbeitsgericht Köln - 6 Sa 449/12- vom 29.07.2012
Vorinstanz: Urteil, Arbeitsgerichts Aachen - 8 Ca 3645/10 d - vom 21.11.2011 

mitgeteilt von
Rechtsanwalt Martin Bechert,
Berlin

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen