Das Landesarbeitsgerichts Hamm hat am 17.07.2012 den Rechtsstreit um die ordentliche Kündigung einer Gemeindereferentin entschieden.
Die Gemeindereferentin war bei dem
Beklagten Erzbistum tätig und ihr wurde die bischöfliche Beauftragung
verliehen. In den Jahren 2008/2009 stritten die Parteien über das
Bestehen einer Residenzpflicht der Klägerin. Das Verfahren ging für die Referentin erfolglos aus. Die von der Referentin im Rahmen des geführten
Rechtsstreits getätigten Äußerungen insbesondere im Rahmen der von ihr
herbeigeführten Medienberichterstattung nahm das Bistum zum Anlass, ihr mit Dekret vom 16.03.2010 die kanonische Beauftragung als
Gemeindereferentin zu entziehen. Nachdem die Referentin eine Änderung des Inhalts ihrer Beschäftigung abgelehnt hat, ging es in dem Rechtsstreit zunächst um die Wirksamkeit einer außerordentlichen und einer hilfsweise ausgesprochenen ordentlichen Kündigung.
Die Gemeindereferentin hielt die Kündigungen vor allem dehalb für unwirksam, weil das
Erzbistum sich nicht auf den Entzug der kanonischen Beauftragung berufen
dürfe. Zum einen benötige eine Gemeindereferentin diese Beauftragung
nicht, zum anderen könne sich das beklagte Erzbistum nicht durch einen
innerkirchlichen Akt einen Kündigungsgrund selbst schaffen. Bereits das Arbeitsgericht
Paderborn hatte der Klage nur teilweise statt gegeben. Zwar hielt es die
außerordentlichen Kündigung für unverhältnismäßig und damit für
unwirksam; die fristgerechte Kündigung zum 30.06.2011 hielt es jedoch für wirksam.
Die hiergegen von der Referentin eingelegte Berufung blieb ohne Erfolg. Nach Auffassung des LAG Hamm ist die ordentliche Kündigung des Erzbistums als personenbedingte Kündigung gerechtfertigt. Durch den Entzug der
bischöflichen Beauftragung fehle der Referentin eine persönliche
Eigenschaft, die für die Ausübung ihrer Tätigkeit als Gemeindereferentin
unverzichtbar wäre. Als innerkirchlicher Akt kann der Entzug der
Beauftragung durch den Bischof nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts ebenso wenig von den staatlichen
Gerichten überprüft werden wie die Auslegung des kanonischen Rechts
(codex juris canonici). Daher ist die Auslegung des Erzbistums, dass
auch Gemeindereferenten der besonderen Beauftragung durch den Bischof
bedürfen, vom Landesarbeitsgericht nicht zu überprüfen.
Das LAG Hamm hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen, so dass der Rechtsstreit wohl fortgeführt werden dürfte.
ArbG Paderborn - 2 Ca 561/11 - vom 23.11.2011
LAG Hamm -10 Sa 890/12- vom 17.07.2012
BAG
Rechtsanwalt Martin Bechert,
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Berlin
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