Mittwoch, 18. Juli 2012

LAG Hamm: Ordentliche Kündigung einer Gemeindereferentin wegen des Entzugs der kanonischen Beauftragung wirksam

Das Landesarbeitsgerichts Hamm hat am 17.07.2012 den Rechtsstreit um die ordentliche Kündigung einer Gemeindereferentin entschieden.

Die Gemeindereferentin war bei dem Beklagten Erzbistum tätig und ihr wurde die bischöfliche Beauftragung verliehen. In den Jahren 2008/2009 stritten die Parteien über das Bestehen einer Residenzpflicht der Klägerin. Das Verfahren ging für die Referentin erfolglos aus. Die von der Referentin im Rahmen des geführten Rechtsstreits getätigten Äußerungen insbesondere im Rahmen der von ihr herbeigeführten Medienberichterstattung nahm das Bistum zum Anlass, ihr mit Dekret vom 16.03.2010 die kanonische Beauftragung als Gemeindereferentin zu entziehen. Nachdem die Referentin eine Änderung des Inhalts ihrer Beschäftigung abgelehnt hat, ging es in dem Rechtsstreit zunächst um die Wirksamkeit einer außerordentlichen und einer hilfsweise ausgesprochenen ordentlichen Kündigung.

Die Gemeindereferentin hielt die Kündigungen vor allem dehalb für unwirksam, weil  das Erzbistum sich nicht auf den Entzug der kanonischen Beauftragung berufen dürfe. Zum einen benötige eine Gemeindereferentin diese Beauftragung nicht, zum anderen könne sich das beklagte Erzbistum nicht durch einen innerkirchlichen Akt einen Kündigungsgrund selbst schaffen. Bereits das Arbeitsgericht Paderborn hatte der Klage nur teilweise statt gegeben. Zwar hielt es die außerordentlichen Kündigung für unverhältnismäßig und damit für unwirksam; die fristgerechte Kündigung zum 30.06.2011 hielt es jedoch für wirksam.

Die hiergegen von der Referentin eingelegte Berufung blieb ohne Erfolg. Nach Auffassung des LAG Hamm ist die ordentliche Kündigung des Erzbistums als personenbedingte Kündigung gerechtfertigt. Durch den Entzug der bischöflichen Beauftragung fehle der Referentin eine persönliche Eigenschaft, die für die Ausübung ihrer Tätigkeit als Gemeindereferentin unverzichtbar wäre. Als innerkirchlicher Akt kann der Entzug der Beauftragung durch den Bischof nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts ebenso wenig von den staatlichen Gerichten überprüft werden wie die Auslegung des kanonischen Rechts (codex juris canonici). Daher ist die Auslegung des Erzbistums, dass auch Gemeindereferenten der besonderen Beauftragung durch den Bischof bedürfen, vom Landesarbeitsgericht nicht zu überprüfen.

Das LAG Hamm hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen, so dass der Rechtsstreit wohl  fortgeführt werden dürfte.


ArbG Paderborn - 2 Ca 561/11 - vom 23.11.2011
LAG Hamm -10 Sa 890/12- vom 17.07.2012
BAG


Rechtsanwalt Martin Bechert,  
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Berlin 




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