Freitag, 6. Mai 2011

Sonntagsarbeit verhindern

Bei der Lage und Dauer der Arbeitszeit hat der Betriebsrat mitzubestimmen. Dies gilt auch für die Arbeit an Sonntagen. Ein Betriebsrat stimmte der Sonntagsarbeit nicht zu. Der Arbeitgeber wollte die Arbeitnehmer gleichwohl bei der Sonntagsöffnung, also am Sonntag einsetzen. Der Betriebsrat wendete sich daher an das Arbeitgericht.

Mit Beschluss vom Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg - 7 TaBVGa 856/11 - vom 15.11.2011 wurde dem Arbeitgeber der Einsatz von Arbeitnehmern am Sonntag durch das Gericht untersagt. Der Laden blieb am Sonntag den 17.04.2011 geschlossen!

ArbG Potsdam, 6 BVGa 1/11, Beschluss vom 14.04.2011
LAG Berlin-Brandenburg, 7 TaBVGa 805/11, Beschluss vom 17.04.2011


mitgeteilt von Rechtsanwalt
und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Martin Bechert
Berlin

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