Donnerstag, 30. Dezember 2010

Gemeinschaftsbetrieb Flugabfertigung Düsseldorf

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hatte in einem Beschlussverfahren vorrangig die Frage zu klären, ob zwischen den neben dem Betriebsrat an dem Verfahren beteiligten zwei Unternehmen, der B-GmbH und der C-GmbH ein Gemeinschaftbetrieb besteht. Beide Firmen betreiben an dem Flughafen Düsseldorf Dienstleistungen aller Art für den Flugbetrieb, insbesondere im Bereich der Flugzeugabfertigung. Die B-GmbH gründete im Jahre 2008 die C-GmbH als 100 %-ige Tochter. Ebenfalls im Jahr 2008 gründete die B-GmbH eine weitere 100 %-ige Tochter, die D-GmbH. Diese ist auch im Rahmen der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung der Airportservices tätig. Ab dem Winterflugplan 2008 führte die C-GmbH auftragsgemäß die Abfertigung der Maschinen einer der größten Fluglinien am Düsseldorfer Flughafen durch. Hierzu bediente sie sich ca. 120 bis 140 von der D-GmbH entliehener Arbeitnehmer. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob trotz juristischer Trennung der B- und C-GmbH aufgrund personeller, räumlicher, organisatorischer und technischer Verknüpfung ein Gemeinschaftsbetrieb vorliegt.

Das Arbeitsgericht Düsseldorf hatte in seinem Beschluss vom 15.01.2010 den Gemeinschaftbetrieb noch festgestellt, wogegen sich die beiden Firmen im Beschwerdeverfahren wenden. Das LAG Düsseldorf hat nunmehr die Entscheidung des Arbeitsgerichts abgeändert und den Antrag des Betriebsrates zurückgewiesen. 

Die Voraussetzungen für einen Gemeinschaftsbetrieb wurden zweitinstanzlich verneint. Insbesondere soll kein einheitlicher Leitungsapparat bei den am Flughafen Düsseldorf tätigen Abfertigungsunternehmen vorliegen.

ArbG Düsseldorf, 13 BV 97/09, Beschluss vom 15.01.2010

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