Freitag, 26. November 2010

keine Kündigung wegen Arbeitsbummelei

In dem nunmehr vorliegenden Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn - 2 Ca 423/10 - vom 21.07.2010, hat das Gericht die Unwirksamkeit eine ordentliche Kündigung und außerordentlichen Kündigung wegen Arbeitsbummelei festgestellt.

Folgender Sachverhalt lag der Kündigung zugrunde:


Mit Schreiben vom 27. April 2007 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger krankheitsbedingt zum 31. Dezember 2007. Gegen die Kündigung erhob der Kläger bei dem Arbeitsgericht Paderborn Kündigungsschutzklage (Aktenzeichen 3 Ca 788/07). Mit Urteil vom 13. Februar 2008 wies das Arbeitsgericht Paderborn die Klage ab. Mit Urteil vom 14. August 2008 änderte das Landesarbeitsgericht Hamm auf die Berufung des Klägers das Urteil ab und gab der Klage statt (Aktenzeichen 17 Sa 531/08). Die Beklagte beschäftigte daraufhin den Kläger vertragsgemäß weiter.
 
Am 9. März 2009 war der Kläger für die Beklagte im Außendienst tätig und verrichtete Arbeiten  gemeinsam mit kollegen. Die Arbeiten führten den Kläger vor das Haus der Vermieterin des ebenfalls bei der Beklagten beschäftigten Mitarbeiters M. Der Kläger führte mit der Vermieterin des Herrn M ein Gespräch, welches mindestens 10 Minuten dauerte.

Mit Schreiben vom 3. April 2009 erteilte die Beklagte dem Kläger wegen des Vorfalls eine Abmahnung.

Am 18. Dezember 2009 hielt sich der Kläger jedenfalls ab ca. 11:30 Uhr zur Erbringung seiner Arbeitsleistung außerhalb des Betriebs auf. Hierbei wurde er von drei ABM-Kräften begleitet. Von zwei weiteren Mitarbeitern der Beklagten wurde beobachtet, dass das Fahrzeug des Klägers gegenüber der Feuerwehr geparkt war, wobei sich der Kläger nicht im Fahrzeug befand, sondern die drei ABM-Kräfte alleine darin saßen. Die weiteren Einzelheiten sind zwischen den Parteien streitig.

Am 11. Januar 2010 fand wegen dieses Vorfalls ein Personalgespräch des Klägers mit dem Bürgermeister der Beklagten statt. Der Kläger erklärte in diesem Gespräch, er habe das Haus eines Bekannten aufgesucht, um dort auf Toilette zu gehen.

Mit Schreiben vom 12. Februar 2010 kündigte die Beklagte das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 30. September 2010.

Am 8. April 2010 stellte der Kläger das von ihm benutzte Dienstfahrzeug vor der Stadtverwaltung ab, wobei sich im Fahrzeug noch weitere Personen befanden. Der Kläger stieg aus dem Fahrzeug, ging zur gegenüberliegenden Volksbank und betrat diese, ohne dass es eine dienstliche Veranlassung gab. Der zeitliche Umfang des Aufenthalts des Klägers in der Bank sowie die weiteren Einzelheiten sind zwischen den Parteien streitig.

Mit Schreiben vom 21. April 2010, welches dem Kläger am selben Tage zuging, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger außerordentlich und hilfsweise außerordentlich mit sozialer Auslauffrist zum 31. Dezember 2010.

Gegen die Kündigungen  hat der Kläger bei dem Arbeitsgericht Paderborn  Kündigungsschutzklage erhoben. 


Das Arbeirtgericht Paderborn entschied zugunsten des Klägers.

Für die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses fehlt es an einem wichtigen Grund gemäß § 34 Abs. 2 TVöD in Verbindung mit § 626 Abs. 1 BGB.
   

Selbst unter Zugrundelegung der von der Beklagten enthaltenen Abmahnung vom 3. April 2009 sowie der Kündigung vom 12. Februar 2010, welche beide im Hinblick auf den Kündigungsvorwurf einschlägig sind, ist nach Auffassung des Arbeitsgerichts das behauptete Aufsuchen der Volksbank durch den Kläger für ca. 10 Minuten nicht derart schwerwiegend, als dass es der Beklagten unter Berücksichtigung des besonderen Kündigungsschutzes des Klägers unzumutbar wäre, das Arbeitsverhältnis noch weiter fortzuführen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich auch nach dem Beklagtenvortrag um einen noch relativ kurzen Zeitraum von 10 Minuten handelte, in dem der Kläger in die gegenüber der Stadtverwaltung liegende Bank ging.
 
Die kurzfristige Nichterbringung der geschuldeten Arbeitsleistung ist zwar eine Vertragsverletzung, die – wenn sie mit der gleichzeitigen Erledigung privater Dinge einhergeht – auch gravierender sein mag als eine reine Untätigkeit wie ein längerer Blick aus dem Fenster oder eine Zigarettenpause. Sie ist aber – insbesondere wenn sich eine längere Dauer oder eine folgenschwere Vernachlässigung der Arbeitspflicht nicht belegen lässt – nicht so gewichtig, dass die Einhaltung der einschlägigen Kündigungsfrist nicht zumutbar wäre (vgl. LAG Rheinland-Pfalz vom 6. Mai 2004 – 1 Sa 370/03 – juris).
    
Auch die von der Beklagten ausgesprochene fristgemäße Kündigung war, sa das Arbeitsgeriht Paderborn,  unwirksam. Die Kündigung ist nicht gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 2 KSchG aus verhaltensbedingten Gründen sozial gerechtfertigt.
   
Das Aufsuchen einer Toilette während der Arbeitszeit – ggf. auch für einen längeren Zeitraum – stellt jedoch keine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung dar und vermag daher keine verhaltensbedingte Kündigung gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 2 KSchG zu rechtfertigen.

Die soziale Rechtfertigung der Kündigung folgt entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht daraus, dass selbst nach Abzug eines 15-minütigen Toilettengangs des Klägers nach ihrem Vorbringen immer noch ein Zeitraum von 20 Minuten verbleibt, in dem sich der Kläger nicht im bzw. beim Fahrzeug befand und nach dem Vortrag der Beklagten auch keine Arbeitsleistung ausübte.

 
Hinsichtlich der verbleibenden Zeitspanne hat der Kläger keine näheren Angaben dazu getätigt, wo er welche Arbeitsleistungen ausgeübt haben will. Von daher gab es kein weiteres Entlastungsvorbringen des Klägers, welches die Beklagte zu widerlegen gehabt hätte.
 
Selbst wenn man also davon ausginge, dass für einen Zeitraum von ca. 20 Minuten völlig ungeklärt ist, wo der Kläger sich aufhielt und was er in dieser Zeit tat, so ist dies allein nicht geeignet, die Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien sozial zu rechtfertigen.
  
Allein der Umstand, dass der Kläger nach dem Vorbringen der Beklagten zweimal nicht an dem dienstlichen Pkw angetroffen wurde, belegt für sich gesehen noch nicht, dass der Kläger privaten Tätigkeiten nachging. Selbst unter Berücksichtigung der Abmahnung vom 3. April 2009 wiegt die Untätigkeit bzw. nichterweisliche Tätigkeit während eines Zeitraums von 20 Minuten nicht derart schwer, dass unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien sowie des seit über 20 Jahren bestehenden Arbeitsverhältnisses der Parteien eine fristgemäße Beendigung des Arbeitsverhältnisses sozial gerechtfertigt wäre.

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