Donnerstag, 18. Februar 2010

BAG: Bei Beschäftigung von Leiharbeitnehmern ist eine betriebsbedingte Kündigung unwirksam

Die Arbeitnehmerüberlassung ist auf dem Vormarsch. Oftmals zum Nachteil der Stammbelegschaft. Verschiedene Arbeitsgerichte hatten sich in jüngster Zeit mit der Frage zu beschäftigen, ob Arbeitsverhältnisse der Stammbelegschaft betriebsbedingt gekündigt werden könne, wenn gleichzeitig Leiharbeitnehmer im Betrieb beschäftigt werden.

Eine betriebsbedingte Kündigung setzt voraus, dass das Beschäftigungsbedürfnis der Stammbelegschaft weggefallen ist. Dies ist bei der dauerhaften Beschäftigung von Leiharbeitnehmern regelmäßig nicht der Fall. Kündigungsrechtlich gelten die in einem Betrieb dauerhaft mit Leiharbeitnehmern besetzten Arbeitsplätze als freie Arbeitsplätze. Beschäftigt ein Arbeitgeber dauerhaft Leiharbeitnehmer, so hat er zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung eines Stammarbeitnehmers zunächst den Einsatz des Leiharbeitnehmers zu beenden, soweit dieser auf einem für die Stammarbeitskraft geeigneten Arbeitsplatz beschäftigt wird. Der Arbeitgeber muss dem zu kündigenden Arbeitnehmer die Weiterbeschäftigung auf einem solchen Arbeitsplatz vor Ausspruch der Kündigung anbieten. Dies gilt allerdings nur für dauerhaft mit Leiharbeitnehmern besetzte Arbeitsplätze. Wird der Leiharbeitnehmer nur zur Vertretung beschäftigt, liegen die Voraussetzungen zumeist nicht vor. Wird der Leiharbeitnehmer allerdings zur Krankheitsvertretung beschäftigt, so erfolgt der Einsatz gleichwohl auf einem Dauerarbeitsplatz, wenn der Vertretungsbedarf ständig und ununterbrochen anfällt und der Arbeitgeber hierfür im Tätigkeitsbereich der zu kündigenden Stammarbeitskraft dauerhaft Personal beschäftigt (Springer). Die Beschäftigung eines Leiharbeitnehmers als Springer steht der betriebsbedingten Kündigung also auch entgegen.

Steht die Beschäftigung von Leiharbeitnehmern der betriebsbedingten Kündigung von Arbeitnehmern entgegen, kann der Betriebsrat der Kündigung widersprechen. Der Widerspruch führt dazu, dass der Arbeitgeber den betreffenden Arbeitnehmer während des Kündigungsschutzprozesses über die Kündigungsfrist hinaus weiterbeschäftigen – und bezahlen – muss. Darüber hinaus kann der Betriebsrat auch die Zustimmung zur Einstellung der Leiharbeitnehmer versagen und so versuchen, die Aufnah-me ihrer Beschäftigung zu verhindern.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.03.2009 - 2 AZR 418/07 -
Vorinstanz
Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. April 2007 - 13 Sa 2208/06 -


Rechtsanwalt
und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Martin Bechert

Berlin

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