Donnerstag, 3. September 2009

BAG: kw-Vermerk rechtfertigt Befristung nicht

In der Pressemitteilung vom Bundesarbeitsgericht Nr 89/09 vom heutigen Tage wird zum Urteil - 7 AZR 162/08 - vom 02.09.2009 näher Stellung genommen.

Zur Befristung vom Arbeitsvertrag benötigt der Arbeitgeber, wenn die Voraussetzungen nach § 14 Abs. 2 und 2a TzBfG nicht vorliegen, einen sachlichen Grund. Mögliche Befristungsgründe werden in § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG aufgezählt. Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 7 TzBfG liegt ein sachlicher Grund vor, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird.

In dem vom Bundesarbeitsgericht
- 7 AZR 162/08 - entschiedenden Fall hat ging es um die Rechtmäßigkeit einer Befristung. Die Befristung war von der Arbietgeberin mit einem für die Stelle angebrachten kw-Vermerk im Haushaltsplan begründet worden.

Das Arbeitsgericht Cottbus - 7 Ca 121/07 - hat mit Urteil vom 09.05.2007 hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht LAG Berlin-Brandenburg - 3 Sa 1406/07 – hat mit Urteil vom 04.12.2007 die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Das Bundesarbeitsgericht bestätigte das Urteil des Landesarbeitsgerichts im Ergebnis. Der 7. Senat stellte nunmehr fest, dass eine Befristung nach dieser Vorschrift die Vergütung des Arbeitnehmers aus Haushaltsmitteln erfordert, die vom Haushaltsgeber im Haushaltsplan für eine Aufgabe von vorübergehender Dauer mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung versehen sind. Diesen Anforderungen genügt die Ausbringung vom kw-Vermerk nach Ansicht vom Bundesarbetisgericht nicht. Aus einem kw-Vermerk allein ergibt sich auch nicht, dass für die Beschäftigung des Arbeitnehmers nur ein vorübergehender betrieblicher Bedarf besteht (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG).

Weiterhin ist damit die Frage offen, ob sich eine Selbstverwaltungskörperschaft des öffentlichen Rechts - wie etwa die Bundesagentur für Arbeit oder eine Universität - auf den Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG überhaupt berufen kann oder ob dies nicht der Fall ist, weil ihr Haushalt nicht durch ein Gesetz ausgebracht, sondern von ihren eigenen Organen aufgestellt wird.


Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 2. September 2009 - 7 AZR 162/08 –
Vorinstanzen:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. Dezember 2007 - 3 Sa 1406/07 -

Arbeitsgericht Cottbus, Urteil vom 9. Mai 2007- 7 Ca 121/07 -

Rechtsanwalt
und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Martin Bechert

Berlin

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