Freitag, 21. August 2009

LAG Schleswig-Holstein: Meinungsfreiheit im BR-Info

Im Beschlussverfahren - 3 TaBVGa 2/09 - hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein am 01.04.2009 den Beseitigungs- und Unterlassungsantrag einer Arbeitgeberin aus Anlass eines Betriebsrats-Infos im Einstweiligen Verfügungsverfahren zurückgewiesen. Nunmehr liegt der instruktive Beschluss in vollständig abgefasster Form vor.

In der Sache ging es um einen Artikel im Betriebsrats-Info des Betriebsrats einer Reederei. Darin wurde der Verlauf eines Konflikts zwischen dem Betriebsrat und der Arbeitgeberin geschildert. Die Tatsachen entsprachen der Wahrheit. So beschrieb der Artikel, dass von Seiten der Arbeitgeberin versucht werde ein langjähriges Betriebsratsmitglied zu kündigen. Die Handlungen auf Arbeitgeberseite wurden dabei jedoch der Personalchefin persönlich zugeordnet und nicht etwa (abstrakt) der Arbeitgeberin. Die Handlungen der Personalchefin wertete der Betriebsrat nicht durch negative Adjektive. Er äußert vielmehr am Ende des Artikels, dass er den Eindruck habe, dass es bei der Kündigung nur darum geht ein langjähriges aktives Betriebsratsmitglied los zu werden.

Das Arbeitsgerichts Lübeck hatte dem Antrag der Arbeitgeberin am 11.12.2008 – See 3 BVGa 137 c/08 – stattgegeben. Es meinte die Vorgehensweise des Betriebsrats stelle einen Verstoß gegen die vertrauensvolle Zusammenarbeit dar. Dieser Auffassung ist das LAG Schleswig-Holstein in seiner Entscheidung nicht gefolgt. Es stellt im Urteil vielmehr fest, dass die Vorgehensweise des Betriebsrats nicht zu beanstanden ist. Sie verstößt nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts weder gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit noch gegen andere Rechtsvorschriften.

Die Darstellung des Sachverhaltes durch den Betriebsrat ist nach dem Urteil des LAG auch trotz der namentlichen Nennung der Personalleiterin nicht unangemessen. Die Personalleiterin war diejenige, die insoweit für die Arbeitgeberin gehandelt hat. Es ist nicht per se rechtswidrig, im Übrigen auch durchaus üblich, wenn im Betrieb für den Betrieb handelnde Personen namentlich genannt werden. Es ist vielleicht eine Frage des Umgangsstils, jedoch nicht rechtswidrig, wenn eine der Betriebsparteien die andere Seite nicht mit Funktionsbezeichnung, vielmehr namentlich im Rahmen einer Berichterstattung oder gar streitigen Auseinandersetzung nennt. Die Personalchefin hat nun einmal für die Arbeitgeberin gehandelt.


Soweit der Betriebsrat in dem BR-Info seine Meinung zum Nichtvorliegen eines Kündigungsgrundes geäußert hat ist das sein gutes Recht. Wegen des Nichtvorliegens der Kündigungsgründe handelt es sich nicht um eine unzutreffende Tatsachenbehauptung, sondern lediglich um die Schilderung von subjektiven Eindrücken. Letzteres ist von der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt.

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 01.04.2009 - 3 TaBVGa 2/09 -,
Vorinstanz: Arbeitsgericht Lübeck, Beschluss vom 11.12.2008 - See 3 BV Ga 137 c/08 -

Rechtsanwalt
und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Martin Bechert

Berlin

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