Montag, 5. Mai 2014

Einigungsstelle Raumtemperatur durch Arbeitsgericht einsetzbar

Fall:
Der Betriebsrat wendete sich an den Arbeitgeber wegen des Abschlusses einer Betriebsvereinbarung über 

"Maßnahmen zur Wärmeentlastung in den Arbeitsräumen der Arbeitgeberin gemäß § 3 a ArbStättVO in Verbindung mit Ziff. 3.5 des Anhangs bei Überschreiten der Temperaturen von 26 °C, 30 °C und 35 °C".


Arbeitgeber bestreitete das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. Darauhfhin erklärte der Betreibsrat die Verhandlungen für gescheitert und rief Einigungsstelle an. Eine Eingung über die Bestellung der Einigungsstelle kam nicht zustande. Der Arbeitgeber erklärte auch erneut, dass die Einigungsstelle nicht zuständig sei, weil dem Betreibsrat kein Mitbestimmungsrecht in dieser Frage zustehe. Daraufhin innitierte der Betreibsrat ein Bestellverfahren bzw. Einsetzungsverfahren.

Grundsätzliches:
Die Voraussetzungen für erfolgreiche Einsetzungsverfahren sind:
1. Im Verfahren nach § 98 ArbGG muss der Regelungsgegenstand der Einigungsstelle im Antrag hinreichend bestimmt bezeichnet sein, anderenfalls ist der Antrag unzulässig.
2. Die Einigungsstelle darf nicht offensichtlich unzuständig sein. 

Entscheidung: 
Die Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 im Gesundheitsschutz besteht bei verpflichtenden Rahmenvorschriften. DAS LAndesarbeitsgericht Schleswig-Holstein stellte fest, dass es sich bei § 3 a ArbStättVO um eine hinreichend konkrete Rahmenvorschrift, bei deren Ausfüllung dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG zusteht handelt. Daher ist eine Einigungsstelle, die eine konkrete betriebliche Regelung zur Wärmeentlastung finden soll, nicht offensichtlich unzuständig.

Bedeutung:
Im Bereich des Gesundheitsschutz hat der Betriebsrat ein umfangreiches Betätigungsfeld, in dem ihm in sehr vielfältnigen Bezügen ein Mibestimmungsrecht zusteht. Der gesundheitsschutz geht dabei über das Verhüten von Arbeitsunfällen und Berufserkrankungen weit hinaus.

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