Sonntag, 27. April 2014

Befristung für Nachwuchskraft bzw. Studierende bei der Bundesagentur unwirksam.

Bekanntlich beschäftigt die Bundesagentur für Arbeit eine Vielzahl von Arbeitnehmern. Bei einem großen Teil der Beschäftigten ist ein befristeter Arbeitsvertrag die Grundlage des Arbeitsverhältnisses. Das Arbeitsgericht Berlin hat nunmehr in zwei Urteilen entschieden, dass Befristungen bei der Bundesagentur unwirksam sind. Konkret ging es um Stellen, die für Nachwuchskräfte freigehalten werden sollten. Auf den Befristungsgrund - Studierende - wurden die Arbeitnehmer jeweils in einem bei Vertragsschluss überreichten Vermerk durch die Bundesagentur hingewiesen.

Das Arbeitsgericht Berlin hält die Befristungen bereits aufgrund formeller Fehler für unwirksam. 

Wenn ein Arbeitsgericht rechtskräftig die Unwirksamkeit der Befristung feststellt, ist das Arbeitsverhältnis unbefristet abgeschlossen. Die Unwirksamkeit der Befristung - auch Entfristung gennant - muss allerdings innerhalb eine Frist von drei Wochen nach Ablauf der Befristung beim Arbeitsgericht durch eine Befristungskontrollklage, die auch als Entfristungsklage bezeichnet wird, geltend gemacht werden. Die klagenden Arbeitnehmer haben also gute Chancen in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit der Bundesagentur zu gelangen. 

Die beiden Urteile sind noch nicht rechtskräftig. In einer Sache hat die Bundesagentur bereits Berufung eingelegt. Es zeigt sich aber immer wieder, dass aufgrund befristetem Arbeitsvertrag beschäftigte Arbeitnehmer innerhalb der Klagefrist von drei Wochen die Wirksamkeit der Befristungsabrede auf seine Rechtmäßigkeit hin überprüfen lassen sollten soweit sie an einer weiteren Beschäftigung bei der Bundesagentur interessiert sind. 

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