Das Problem:
Videoüberwachung im Betreib greift in das Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer ein, sofern sie innerhalb der überwachten Bereiche tätig sind. Vor diesem Hintergrund ist die Frage wei weit Videoüberwachung zulässig sein kann.
Der Fall:
Am morgigen 22.11.2013 wird vor dem Landesarbeitsgericht Hamm ein Rechtsstreit verhandelt, dem folgender Sachverhalt
zugrunde liegt:
Die Arbeitgeberin betreibt ein Eiscafé in einem Einkaufszentrum in Hamm. Der Kläger ist dort seit mehreren Jahren als Mitarbeiter im Servicebereich tätig. Die Arbeitgeberin installierte im Jahr 2007 sieben Videokameras, u. a. im Bereich der Kundensitzflächen, im Thekenbereich und im Flur, der sich zwischen den Toilettenräumen und den Umkleideräumen der Mitarbeiter befindet. Den Mitarbeitern war das bekannt. Eine weitere Videokamera, die ursprünglich im Umkleideraum angebracht war, wurde später deinstalliert. Die Aufzeichnungen der Videokameras werden nicht dauerhaft gespeichert, sondern im Turnus von acht Tagen gelöscht.
Der Kläger ist der Auffassung, er werde durch die Kameras in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt und einem ständigen Druch durch die Überwachung ausgesetzt. Er verlangt von der Arbeitgeberin, die Videokameras zu entfernen.
Die Arbeitgeberin betreibt ein Eiscafé in einem Einkaufszentrum in Hamm. Der Kläger ist dort seit mehreren Jahren als Mitarbeiter im Servicebereich tätig. Die Arbeitgeberin installierte im Jahr 2007 sieben Videokameras, u. a. im Bereich der Kundensitzflächen, im Thekenbereich und im Flur, der sich zwischen den Toilettenräumen und den Umkleideräumen der Mitarbeiter befindet. Den Mitarbeitern war das bekannt. Eine weitere Videokamera, die ursprünglich im Umkleideraum angebracht war, wurde später deinstalliert. Die Aufzeichnungen der Videokameras werden nicht dauerhaft gespeichert, sondern im Turnus von acht Tagen gelöscht.
Der Kläger ist der Auffassung, er werde durch die Kameras in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt und einem ständigen Druch durch die Überwachung ausgesetzt. Er verlangt von der Arbeitgeberin, die Videokameras zu entfernen.
Die Arbeitgeberin hält dem entgegen, die Kameras
seien nicht zu dem Zweck angebracht worden, die Leistung der
Mitarbeiter zu kontrollieren, sondern um die Arbeitgeberin vor Straftaten
zu schützen. In der Vergangenheit sei es im Eiscafé mehrfach zur
Entwendung von Gegenständen gekommen. Im Einkaufscenter hätten
sich sogar bewaffnet ausgeführte Diebstähle ereignet.
Das Arbeitsgericht Hamm hat die Klage abgewiesen.
Zur Begründung
hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die
Videoüberwachung sei rechtmäßig. Das Interesse der Arbeitgeberin an
der Verhütung und Aufklärung von Straftaten sei vorrangig gegenüber
dem Persönlichkeitsrecht des Klägers.
Der Kläger hat gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung eingelegt,
über die das LAG Hamm zu entscheiden hat.
Landesarbeitsgericht Hamm, Termin mündlcihe Verhandlung am 22.11.2013
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