Dienstag, 16. Juli 2013

Bundesarbeitsgericht: Kündigungstermin muss im Kündigungsschreiben nicht genannt werden

Das Problem:
Eine Kündigung ist die Ausübung eines Gestaltungsrechts. Die Erklärung muss daher bestimmt und unmissverständlich erklärt werden. Der Empfänger einer ordentlichen Kündigungserklärung muss erkennen können, wann das Arbeitsverhältnis enden soll. Gerade bei Insolvenzverwaltern sind Kündigungsschreiben aber nicht unüblich, die gerade keinen Termin ausdrücklich benennen. Vilemehr wird von dem Insolvenzverwatlter auf die Kündigungsfrist hingewiesen. Es ist nun an dem Arbietnehmer sich selber auszurechen was der Insolvenzverwalter wohl für ein Kündigungstermin gemeint hat. Das Bundesarbietsgericht hatte sich mit der Frage zu kümmern, ob ein solches Vorgehen rechtens ist bzw. ein solche Kündigung überhaupt wirksam ist.

Der Fall: 
Die Arbeitnehmerin  war seit 1987 bei der Arbeitgeberin als Industriekauffrau beschäftigt. Am 01.05.2010 wurde ein Insolvenzverwalter bestellt. Bereits zuvor hatte die Arbeitgeberin  die vollständige Betriebsstilllegung beschlossen und den Betriebsrat zur beabsichtigten Kündigung aller Arbeitsverhältnisse angehört. Mit Schreiben vom 03.05.2010 kündigte der Insolvenzverwalter das Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmerin ordentlich „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“. Das Kündigungsschreiben führt im Weiteren aus, welche Kündigungsfristen sich aus § 622 BGB ergeben und dass § 113 InsO eine Begrenzung der gesetzlichen, tariflichen oder rbeitsvertraglichen Kündigungsfrist auf drei Monate bewirke, sofern sich eine längere Frist ergebe. Mit ihrer Klage wendet sich die Arbeitnehmerin gegen die Kündigung. 

Die Entscheidung:
Die Vorinstanzen haben der Klage der Arbeitnehmerin stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Kündigungserklärung sei bereits unbestimmt. Die Revision des Insolvenzverwalters hatte vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) Erfolg. Die Klage ist nach Auffassung des BAG unbegründet. Das Arbeitsverhältnis hat mit Ablauf des 31.08.2010 geendet. Die Kündigungserklärung ist ausreichend bestimmt. Nach Meinung des BAG genügt hierfür regelmäßig wenn der Vertragspartner sich die Kündigungsfrist anhand der Angaben im Kündigungsschreiben errechnen kann. Ausreichend ist etwa auch ein Hinweis auf die maßgeblichen gesetzlichen Fristenregelungen, wenn der Erklärungsempfänger hierdurch unschwer ermitteln kann, zu welchem Termin das Arbeitsverhältnis enden soll. Die Arbeitnehmerin konnte dem Kündigungsschreiben unter Berücksichtigung ihrer Betriebszugehörigkeit entnehmen, dass § 113 InsO zu einer Begrenzung der Kündigungsfrist auf drei Monate führt, ihr Arbeitsverhältnis also zum 31.08.2010 enden sollte. Die Kündigung ist auch nicht aus anderen Gründen unwirksam. 

Das Fazit: 
Der Einwand des Arbeitnehmers, dass eine ihm gegenüber erklärte Kündigung unbestimmt ist, weil sich aus der Erklärung der Kündigungstermin nicht eindeutig ergibt, wird in Zukunft wohl nur noch in seltenen Ausnahmefällen durchgreifen. Die Chance, dass sich der kündigende Arbeitgeber bei Ausspruch der Kündigung klar gegenüber dem Arbeitnehmer positionieren muss, wurde durch das BAG damit erst einmal vertan.
 
Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 20.06.2013 - 6 AZR 805/11 –

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil vom 06.04.2011 - 6 Sa 9/11 -

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