Donnerstag, 16. Mai 2013

Bundesarbeitsgericht : Dauer der Arbeitszeit richtet sich im Zweifel nach Betriebsüblichkeit.

Das Bundesarbeitsgericht hat sich dazu geaüßert, welche Wochenarbeitzeit ein Arbeitnehmer zu leisten hat, wenn diese nicht durch Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag bereits bestimmt ist.

Das Probelm:
Was gilt eigentlich für eine Arbeitszeit, wenn diese weder im Arbeitsvertrag noch durch Tarifvertrag geregelt ist? Welche Wochearbeitszeit hat ein solcher AT Angestellter?

Der Fall:
Die Arbeitnehmerin ist beim Arbeitgeber als „außertariflicher Mitarbeiter“ beschäftigt und bezieht ein Jahresgehalt von ca. 95.000,00 Euro brutto. Nach dem Arbeitsvertrag muss sie „auch außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit tätig … werden“. Weitere Regelungen zur Arbeitszeit enthält der Vertrag nicht.

Im Herbst 2010 hatten sich nach Angaben des Arbeitgebers nahezu 700 Minusstunden angesammelt. Seit Oktober 2010 forderte der Arbeitgerber die Arbeitnehmerin daher auf, eine tägliche Arbeitszeit von mindestens 7,6 Stunden bzw. die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 38 Stunden einzuhalten. 

Die Arbeitnehmerin kam dem nicht nach. Der Arbeitgeber kürzte daraufhin die Gehälter der Arbeitnehmerin bis Januar 2011 um insgesamt etwa 7.000,00 Euro brutto. Der Arbeitgeber meinte dazu berechtigt zu sein, weil die Arbeitnehmerin ihrer Arbeitspflicht nicht vollständig erfüllt hätte und zum Beispiel im Dezember nur 19,8 Stunden, im Januar nur 5,5 Stunden im Betrieb gearbeitet habe.

Die Arbeitnehmerin war der Meiung, dass sie vertraglich nicht verpflichtet wäre, 38 Stunden pro Woche zu arbeiten. Sie müsse vielmehr überhaupt nicht an bestimmten Tagen und zu bestimmten Zeiten im Betrieb sein. Ihre Arbeit wäre nicht in Zeiteinheiten zu messen. Sie erfülle ihre Arbeitspflicht ohne Rücksicht auf den zeitlichen Aspekt schon dann, wenn sie die ihrvom Arbeitgeber übertragenen Aufgaben erledige. Deshalb müsse der Arbeitgeber ihr auch das volle Gehalt unabhängig von der Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden zahlen.

Die Entscheidung:
Die Klage der Arbeitnehmerin auf Zahlung des Differenzbetrages blieb in allen Instanzen erfolglos; also auch vor dem Bundesarbeitsgericht. 

Die Arbeitsrichter stellten fest, dass der Arbeitsvertrag der Parteienals Maß der zu leistenden Arbeit die betriebsübliche Arbeitszeit voraussetzt . Anhaltspunkte für die Vereinbarung einer dem Zeitmaß enthobenen Arbeitspflicht bestanden nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts nicht. Der Arbeitgeber war deshalb nicht verpflichtet, Vergütung für Zeiten zu leisten, in denen die Arbeitnehmerin nicht gearbeitet hat.

Das Fazit:
Ist in einem Arbeitsvertrag die Dauer der Arbeitszeit nicht ausdrücklich geregelt, so gilt die betriebsübliche Arbeitszeit als vereinbart. Nach ihr bemessen sich die Pflichten des Arbeitnehmers zur Arbeitsleistung und des Arbeitgebers zur Zahlung der Vergütung. Diese Grundsätze gelten auch für außertarifliche Angestellte.

Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 15. Mai 2013 - 10 AZR 325/12 -

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil vom 9. Februar 2012 - 4 Sa 1025/11 -

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